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Entgelt-Rahmenabkommen (ERA)

Das Entgeltrahmenabkommen (ERA-TV) ist ein Rahmentarifvertrag zwischen der Gewerkschaft IG Metall und dem Arbeitgeberverband Gesamtmetall. Das Entgelt-Rahmenabkommen ist dabei der zentrale Rahmentarifvertrag mindestens für die 1,8 Millionen Arbeitnehmer der Elektro- und Metallindustrie, die in 4.000 tarifgebundenen Unternehmen beschäftigt werden. Da aber viele nicht tarifgebundenen Unternehmen die Tarifverträge der IGM auch anwenden oder sich daran anlehnen, ist die Zahl der davon erfassten Arbeitnehmer faktisch grösser.

Wie im Öffentlichen Dienst mit dem TVÖD wurde durch das Entgelt-Rahmenabkommen ERA-TV im Jahr 2003 ein leistungsorientiertes Vergütungssystem für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie geschaffen. Ausserdem wurden die bisher unterschiedlichen Regelungen für Arbeiter und Angestellte aufgegeben und ein einheitliches Tarifwerk für alle Beschäftigten geschaffen. Die bisher den jeweiligen Gruppen zugeordneten Begriffe (Lohn für Arbeiter, Gehalt für Angestellte) wurde durch den Begriff des Entgelt ersetzt. Der ERA-TV ersetzt damit die bisher geltenden Lohnrahmentarifverträge (LRTV) und Gehaltsrahmentarifverträge. Ein Bundesrahmentarifvertrag ist es gleichwohl nicht geworden, da in den 11 Tarifgebieten bundesweit unterschiedliche Regelungen in einzelnen Teilen existieren.

Das Entgelt nach dem Entgelt-Rahmenabkommen setzt sich zukünftig im wesentlichen aus drei Elementen zusammen:

1. dem Grundentgelt, das die Anforderungen für die Ausführung der Arbeitsaufgabe berücksichtigt,
2. dem Belastungsentgelt oder der Belastungszulage, das die Belastungssituation abgelten soll,
3. dem Leistungsentgelt, das die persönliche Leistung im Rahmen der Arbeitsaufgabe honorieren soll.

Je nach Tarifgebiet gelten mehrere Tarifwerke:

Entgeltrahmen-Tarifvertrag (ERA-TV)
Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen
Einführungstarifvertrag zum ERA-TV (ETV ERA)
Tarifvertrag ERA-TV-Anpassungsfonds
und regionale Übergangstarifverträge

Da die Umstellung auf das neue Tarifsystem zwangsläufig auch in Teilen Veränderungen (Unterschreiter und Überschreiter) und damit auch Verschlechterungen nach sich ziehen kann, wurden Regelungen zur Wahrung des Besitzstands (Besitzstandssicherung) vereinbart.

Die Beschäftigten haben ein Reklamationsrecht und können bei der Ersteingruppierung die paritätische Kommission anrufen.

Der Betriebsrat hat bei der Eingruppierung nach § 99 BetrVG mitzubestimmen.

Der Tarifabschluss wird in den Betrieben vielfach kritisiert (ähnlich beim TVÖD im öffentlichen Dienst), weil er sehr kompliziert ist (was immer Nachteile für die Beschäftigten hat) und er von den Unternehmen faktisch zu Einsparungen genutzt wird.


Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte


Weiterführende Informationen zum Entgelt-Rahmenabkommen (ERA-TV)

>>> Download Entgeltrahmen-Tarifvertrag (ERA-TV) vom 16.09.2003 in Baden-Württemberg

>>> Alle Tarifverträge im Zusammenhang mit dem Entgelt-Rahmenabkommen in Baden-Württemberg

>>> Kurzinformation zur tariflichen Situation in NRW

>>> Foliensatz der IG Metall Baden-Württermberg  zum Entgelt-Rahmenabkommen (ERA-TV)

>>> ERA von A-Z durch IGM Ems

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